Statuten EVP Schlieren

Statuten der Evangelischen Volkspartei (EVP) Schlieren    

Art. 1                    Name, Sitz und Zweck

1 Die Evangelische Volkspartei (EVP) Schlieren ist eine Vereinigung von Frauen und Männern aus allen Kreisen der Bevölkerung, die sich ihren Stellungnahmen zu den öffentlichen Angelegenheiten und bei ihrem persönlichen Einsatz in den Behörden aller Stufen von den Grundsätzen des Evangeliums leiten lassen.

2 Die EVP Schlieren ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Schlieren.    

 

Art. 2                    Mitgliedschaft

1 Mitglied können Frauen und Männer werden, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, sich zum Programm der EVP der Schweiz bekennen und gewillt sind, sich für die EVP-Politik einzusetzen.

2 Der Vorstand prüft die Beitrittserklärung und ist berechtigt, die Aufnahme eines Mitgliedes innert drei Monaten ohne Grundangabe abzulehnen.

3 Der Austritt aus der Partei kann nur schriftlich auf Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

4 Ein Mitglied, welches den Grundsätzen der Partei in krasser Weise entgegenhandelt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist ein Rekurs erstinstanzlich an der Parteiversammlung und zweitinstanzlich an den Kantonalvorstand möglich.    

 

Art. 3                    Mitgliedschaftsverpflichtung

1 Das Parteimitglied ist zur aktiven Teilnahme am politischen Leben der Gemeinde, das Kantons und der Eidgenossenschaft aufgerufen. Das Mitglied verpflichtet sich in Wort und Tat die Grundsätze der EVP im Volk und in den Behörden zu vertreten.    

 

Art. 4                    Beiträge

1 Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt. In besonderen Fällen kann der Vorstand ein Mitglied vorübergehend ganz oder teilweise vom Ortsparteien-Anteil des Mitgliederbeitrages befreien. Der Zentralbeitrag wird durch die Landespartei direkt bei den Mitgliedern eingefordert.

2 Zur weiteren Stärkung der finanziellen Mittel dienen freiwillige Zuwendungen, Legate und Kollekten.

3 Behördenmitglieder – auch Nichtparteimitglieder – welche durch die EVP-Ortspartei für ein öffentliches Amt vorgeschlagen und im Anschluss gewählt wurden, haben der Ortsparteikasse jährlich einen Anteil der Einnahmen aus dieser Tätigkeit zu entrichten. Dieser Anteil wird durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt. Behördenmitglieder können in bestimmten Fällen durch den Vorstand davon teilweise oder ganz entlastet werden.

4 Der Kassier ist für die Kontrolle der Beitragseingänge verantwortlich und legt dem Vorstand darüber jährlich mindestens einmal Rechenschaft ab.  

 

Art. 5                    Publikationsorgan

1 Jedes Mitglied soll das EVP-Publikationsorgan abonnieren. Es ist das notwendige Bindeglied zwischen der Partei und ihren Mitgliedern.    

 

Art. 6                    Organisation

1 Die Organe der Partei sind: 

1.                  die Generalversammlung

2.                  die Parteiversammlung

3.                  der Parteivorstand

4.                  die Revisoren

5.                  der Presse- und Wahlausschuss    

 

Art. 7                    Generalversammlung

1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Ortspartei. Sie wird vom Vorstand je im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres einberufen.

2 Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen auf Beschluss der Generalversammlung, des Vorstandes sowie auf schriftliches Begehren eines Fünftels der Mitglieder.                            

3 Die Generalversammlung erledigt folgende Geschäfte:  

1.       Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung

2.      Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten

3.       Abnahme der Rechnung

4.      Wahlen

4.1.             des Parteipräsidenten

4.2.            des Kassier

4.3.             der weiteren Vorstandsmitglieder

4.4.            der Revisoren

5.       Festsetzung des Mitgliederbeitrages

6.      Festsetzung des Beitrages für Behördenmitglieder

7.       Anträge und Anfragen

4 Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich zu erfolgen. Anträge der Mitglieder sind mindestens fünf Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich einzureichen. Wird von einem Fünftel der Mitglieder eine ausserordentliche Generalversammlung verlangt, so hat diese spätestens sechs Wochen nach Eingang des Begehrens stattzufinden.    

 

Art. 8                    Parteiversammlung

1 Die Parteiversammlung dient zur Erledigung von Partei Angelegenheiten, sowie der Besprechung von politischen, wirtschaftlichen und öffentlichen Fragen. Sie hat auch über die Bezeichnung eigener Wahlkandidaten zu befinden. Sie wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen.    

 

Art. 9                    Parteivorstand

1 Die Leitung der Partei steht dem Vorstand zu. Dieser soll aus mindestens fünf Mitgliedern (inkl. Präsident, Vizepräsident, Protokollführer und Kassier) bestehen. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig.

2 Die Vertreter in folgenden Behörden haben von Amtes wegen Sitz und Stimme im Vorstand: Stadtrat, Gemeindeparlamentarier, Sozialbehörde, Schulpflege, Kirchenpflege, Alterskommission, Jugendkommission.

3 Der Präsident und der Kassier werden von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

4 Zum Zwecke der Arbeitseinteilung steht es dem Vorstand zu, Kommissionen einzusetzen, deren auch übrige Parteimitglieder oder Gesinnungsfreunde angehören können.

5 Der Vorstand behandelt alle Fragen, die von politischer Tragweite sind und bereitet die Geschäfte für die Generalversammlung und die Parteiversammlungen vor. Er bestimmt zudem die Delegierten für die Delegiertenversammlungen der Bezirkspartei sowie der kantonalen und schweizerischen EVP.    

 

Art.  10 Revisoren

1 Die Revisoren besorgen die Kontrolle des Rechnungswesens und erstatten hierüber dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.    

 

Art. 11                  Presse- und Wahlausschuss

1 Der Presse- und Wahlausschuss ist für die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich. ihm obliegen zudem die Vorbereitungen von Behörden- und Kommissionswahlen. Der Ausschuss, welchem auch Nichtvorstandsmitglieder angehören können, sowie dessen Präsident, werden vom Vorstand gewählt. Dieser legt auch die Finanzkompetenzen des Ausschusses fest.    

 

Art. 12                 Statutenrevision

1 Eine Änderung der Statuten kann nur an der Generalversammlung stattfinden. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Anträge über Statutenänderungen sind bis zum Ende des der Generalversammlung vorangehenden Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich einzureichen.    

 

Art. 13                  Auflösung der Ortspartei

1 Zur Auflösung der Ortspartei bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel sämtlicher Mitglieder. Das Vermögen und die Parteiakten sind in diesem Falle der Kantonalpartei zu Aufbewahrung zu übergeben. Im Falle einer Neugründung sind die Geldmittel und die Akten wieder der Ortspartei zur Verfügung zu stellen.    

 

Art. 14                 Schlussbestimmung

1 Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 3. April 1986.

2 Vorstehende Statuten wurden an der Generalversammlung der EVP Schlieren vom 11. Mai 2012 genehmigt.                  

Präsident                                           Protokollführer      

Reto Bär                                             Thomas Mörker